Der SEB hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit durch Beratung der Schule, Mitgestaltung des Schullebens und Mitwirkung an Projekten zu unterstützen.
Der SEB vertritt die Interessen aller Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sind verpflichtet, den SEB über alle Angelegenheiten zu informieren, die für das Schulleben von Bedeutung sind. Der SEB wiederum hat die Aufgabe diese Informationen in geeigneter Form an die Elternvertreter weiterzugeben.
Alle Mitglieder des SEB bekleiden ein öffentliches Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung dieses Ehrenamtes gegen Körperschäden unfallversichert und haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Sachkosten, die im Zuge von Arbeiten des SEB anfallen, sind vom Schulträger zu übernehmen. So können beispielsweise erforderliche Kopierarbeiten in der Schule durchgeführt, Post über die Schule versandt und Telefonate von der Schule aus geführt werden. Die Amtszeit des SEB beginnt mit der Wahl und dauert jeweils zwei Jahre bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirates.

Das Schulgesetz sieht drei Formen der Mitwirkung vor:

1. Anhören

Der Schulelternbeirat wird von der Schulleitung zu bestimmten Themen informiert und kann sich dazu äußern. Eine eventuelle Gegenposition des SEB muss aber keine Auswirkung auf die spätere Entscheidung haben. Zu diesem Themenkreis gehören:

2. Benehmen

Qualifiziertes Anhören des SEB mit anschließender Erörterung der Pro- und Contraargumente. Ziel ist es, hier eine Einigung zu erzielen, wobei die Schulleitung jedoch nicht verpflichtet ist, dem Votum des SEB zu folgen. Dies betrifft z. B. Maßnahmen der Schulentwicklung und Qualitätssicherung, ferner die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch oder die Aufstellung der Hausordnung. Hierzu zählen z. B.:

3. Zustimmung

Zustimmung bedeutet, dass die Schulleitung nicht ohne Einverständnis des SEB über die nachfolgend aufgelisteten Tatbestände entscheiden darf:

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann der Schulleiter oder der SEB die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen.